Service

KÄLTEMITTEL PREISENTWICKLUNG

2018 / 2019 Erhöhung der Preise für Gas

Wir beraten alle unsere Kunden, dass im Jahr 2018 (und auch im Jahr 2019) eine starke HFC-Gaspreiserhöhung erwartet wird.

Dies ist auf das von der Europäischen Gemeinschaft ausgelegte GWP- Quotenreduzierungsverfahren zurückzuführen: Eine niedrigere Produktverfügbarkeit auf dem Markt führt zwangsläufig zu einer Erhöhung der Preise, insbesondere im Sommer.

Hohe GWP-Gas sind am stärksten betroffen, einschließlich R404a, R407c, R410a und R134a.

Unsere Firma versucht, die Preise auf den Markt zu bringen und die Standardproduktverfügbarkeit aufrechtzuerhalten. In diesem Szenario ist unsere Fähigkeit, große Mengen zu liefern, vor allem im Sommer begrenzt.

Wenn möglich, empfehlen wir dringend, das GWP-Gas mit niedrigerem (wie R404a mit R407F/R407H) so schnell wie möglich zu ersetzen.

BETRIEBSZERTIFIZIERUNG NACH § 6 CHEMIKALIEN-KLIMASCHUTZVERORDNUNG

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Hygieneinspektion Ihrer Klimaanlage
(RLT-Anlage) – Umsetzung der Richtlinie VDI 6022

21.03.2016
Die gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb von Arbeitsstätten sind durch die Änderung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) im Juli letzten Jahres verschärft worden. Ziel der durchzuführenden Hygienekontrollen ist es, durch häufige Sichtprüfung Hygienemängel an Ihren Klimaanlagen (RLT-Anlagen) frühzeitig zu erkennen und zu beheben, um damit Personal und auch Ihren Gästen einen sicheren Aufenthalt zu gewährleisten. Jeder Betreiber einer RLT-Anlage ist zur Umsetzung der Richtlinie VDI 6022 „Hygieneanforderungen an Raumlufttechnische Anlagen und Geräte“ selbstverantwortlich verpflichtet. Die Umsetzung der VDI 6022 setzt regelmäßig wiederkehrende Inspektionen, Wartungs- und eventuell Reinigungsarbeiten voraus. So ist die Sicher stellung eines einwandfreien Betriebszustandes einer Raumlufttechnischen Anlage gewährleistet.

In der VDI 6022 entspricht diese Prüfung der so genannten Hygieneinspektion. Diese ist für RLT Anlagen in Abständen von 2 Jahren (Anlagen mit Luftbefeuchter) beziehungsweise 3 Jahren (Anlagen ohne Luftbefeuchter) vorzunehmen.Diese VDI-Richtlinie ist als Teil der „anerkannten Regelnder Technik“ und somit als rechtsnormenähnlich einzustufen und erhält dadurch indirekt Gesetzescharakter.

Überwachung der VDI6022 in der Praxis

Die Gewerbeaufsichtsämter und die Ämter für Arbeitsschutz haben die staatliche Aufgabe, die Einhaltung der VDI 6022 zu überwachen. Die technischen Aufsichtsbeamten dieser Organisationen und die Berufsgenossenschaften (Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) überprüfen die betriebliche Umsetzung. In RLT- Anlagen interessieren primär die Stellen, an denen sich Feuchte und somit Keime bilden könnnen. Typische Probenahmestellen sind beispielsweise die Reinseite der 1. und 2. Filterstufe, die Kondensatablaufwanne, der Boden- oder Wandbereich der Ventilator-, Filteroder Abströmkammer, Kanäle und die Lamellen der Heiz- und Kühlregister.

Die Anzahl an Probenahmestellen variiert je nach Anlagengröße. Die Anzahl und Lage dieser Stellen werden im Rahmen der Hygiene-Erstinspektion festgelegt. -Vor-Ort-Begehung der Anlage zur Dokumentationskontrolle und Sichtkontrolle zur Feststellung von sichtbaren Mängeln -Messung von Temperatur, Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit an repräsentativen Stellen, wie in der Luftverteilung sowie Innenräumen -Kontrolle des Hygienezustandes mit Abklatschproben/Tupfern an Luftfilter, Luftbefeuchtung und Wärmetauscher (Lufterhitzer/-kühler)

-Kontrolle des Keimgehaltes an Legionellen <100 KBE/100 ml von Befeuchterwässern, weiterhin Gesamtkoloniezahl <150 KBE/ml (KBE = Koloniebildende Einheit, Größe zur Quantifizierung von Mikroorganismen) des Befeuchterwassers -Dokumentation der Ergebnisse

Die neue F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014

18.12.2015
m 16. Dezember 2013 erfolgte in Brüssel im Rahmen des Trilogs zwischen der EU-Kommission, dem Europäischen Rat und dem EU-Parlament eine Einigung zur Revision der F-Gase-Verordnung. Das Plenum des Europäischen Parlaments hat am 12. März 2014 mit großer Mehrheit der Neufassung der F-Gas-Verordnung zugestimmt. Nach der Annahme durch den Europäischen Rat am 14. April 2014 wurde die neue Verordnung (EU) Nr. 517/2014 am 20.05.2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung erhielt die neue F-Gas-Verordnung Gesetzeskraft und ist zum 01.01.2015 in Kraft getreten.

Nachfolgend sind die wichtigsten Informationen zusammengefasst:

Kältemittelfüllmengen werden nicht mehr in Kilogramm, sondern nach ihrem Treibhauspotential in CO2-Äquivalenten gewichtet!

Verringerung der Menge von in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (Artikel 15)

Es erfolgt eine schrittweise Reduktion (sog. "Phase-Down-Szenario"), der HFKW-Mengen, die in die EU in Verkehr gebracht werden dürfen.

Basis sind die in den Jahren 2009 bis 2012 in der EU hergestellten und in die EU eingeführten durchschnittlichen Gesamtmengen, ausgedrückt in CO2-Äquivalenten.

Beschränkung des Inverkehrbringens (Artikel 11)

  • ab 01.01.2025:
    Einzel-Splitklimaanlagen (unter 3kg Füllgewicht) mit GWP ≥750
  • ab 01.01.2022:
    Kühl- und Gefriergeräte für den gewerblichen Gebrauch (hermetisch geschlossen) mit GWP ≥150
  • ab 01.01.2022:
    Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen ≥40KW für die Gewerbekälte mit GWP ≥150
  • ab 01.01.2022:
    Ausnahme: Im Primärkreislauf von Kaskadenanlagen ist ein Kältemittel mit GWP bis 1500 erlaubt.
  • ab 01.01.2020:
    Ortsfeste Kälteanlagen mit GWP ≥2500 (außer Anlagen zur Produktkühlung tiefer -50°C)
  • ab 01.01.2020:
    Mobile Klimaanlagen (hermetisch geschlossen) mit GWP ≥150
  • ab 01.01.2020:
    Kühl- und Gefriergeräte für den gewerblichen Gebrauch (hermetisch geschlossen) mit GWP ≥2500
  • ab 01.01.2015:
    Haushaltskühl- und Gefriergeräte (sog. weiße Ware) mit GWP ≥150
Zum Zweck der Ausführung der Installation, Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und für die eine Zertifizierung oder Bescheinigung nach Artikel 10 erforderlich ist, dürfen fluorierte Treibhausgase nur an und von Unternehmen verkauft und gekauft werden, die Inhaber der entsprechenden Zertifikate oder Bescheinigung nach Artikel 10 sind, oder an und von Unternehmen, die die Personen beschäftigen, die Inhaber eines Zertifikats oder einer Ausbildungsbescheinigung nach Artikel 10 sind.

Beschränkung der Verwendung (Artikel 13)

  • Ab 01.01.2020:
    Verbot der Verwendung von Kältemitteln mit einem GWP ≥ 2500 zur Wartung und Instandhaltung von Kälteanlagen mit Füllmengen ab 40 Tonnen CO2-Äquivalent (ausgenommen Anwendungen -50 °C und Militärausrüstungen).

    Beispiel: R-404A Anlagen: 40.000 kg (CO2-Äquivalent) / 3922 (GWP-Wert) = 10,2kg
  • Bis 31.12.2029:
    Verwendung von zurückgewonnenen und aufgearbeiteten F-Gasen mit einem GWP ≥ 2500 zur Wartung und Instandhaltung von bestehenden (gebrauchten) Kälteanlagen.

Dichtigkeitskontrollen (Artikel 4)

Die Betreiber von ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, sowie Kühllastwagen, Kühlanhänger und ORC-Systeme, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial, das fünf Tonnen CO2 oder mehr entspricht, enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, stellen sicher, dass die Einrichtung auf Dichtheit kontrolliert wird.

Beispiele für Kontrollintervalle nach CO2-äquivalenter Füllmenge:

Abweichend bis zum 31. Dezember 2016: Einrichtungen, die weniger als 3 kg fluorierte Gase enthalten (hermetisch 6 kg), unterliegen nicht der Kontrolle. Ab 01. Januar 2017 gelten auch für diese Anlagen die neuen CO2-Äquivalente.

Leckage-Erkennungssysteme (Artikel 5)

Die Betreiber von Anlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial enthalten, das 500 Tonnen CO2 oder mehr entspricht, stellen sicher, dass die Einrichtungen mit einem Leckage-Erkennungssystem versehen sind, dass den Betreiber bei einer Leckage warnt. Die Leckage-Erkennungssysteme werden mindestens einmal alle 12 Monate kontrolliert, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten.

Führung von Aufzeichnungen (Artikel 6)

Die Betreiber von Einrichtungen, für die gemäß Artikel 4 eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, führen für jede einzelne dieser Einrichtungen Aufzeichnungen, die die u.a. folgenden Angaben enthalten:

a) Menge und Art der enthaltenen fluorierten Treibhausgase;

b) Menge der fluorierten Treibhausgase, die bei der Installation, Instandhaltung oder Wartung oder aufgrund einer Leckage hinzugefügt wurde;

c) Angaben dazu, ob die eingesetzten fluorierten Treibhausgase recycelt oder aufgearbeitet wurden, einschließlich des Namens und der Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage und gegebenenfalls deren Zertifizierungsnummer;

d) Menge der rückgewonnenen fluorierten Treibhausgase;

e) Angaben zum Unternehmen, das die Einrichtung installiert, gewartet, instand gehalten und, wenn zutreffend, repariert oder stillgelegt hat, einschließlich gegebenenfalls der Nummer seines Zertifikats;

f) Zeitpunkte und Ergebnisse der nach Artikel 4 Absätze 1 bis 3 durchgeführten Kontrollen;

g) Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung der fluorierten Treibhausgase, falls die Einrichtung stillgelegt wurde.

Rückgewinnung (Artikel 8)

Die Betreiber von ortsfesten Einrichtungen oder von Kälteanlagen von Kühllastkraftfahrzeugen und Anhänger die fluorierte Treibhausgase enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, sorgen für die Rückgewinnung dieser Gase durch Personen oder Unternehmen, die gemäß Artikel 10 zertifiziert sind, um sicherzustellen, dass diese Gase recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden.

Ausbildung und Zertifizierung (Artikel 10)

Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 1. Januar 2017 Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme für die folgenden Personen auf:

· Personen, die die Einrichtungen installieren, warten, instand halten, reparieren oder außer Betrieb nehmen;

· Personen, die die Kontrollen auf Dichtheit durchführen; · Personen, die fluorierte Treibhausgase rückgewinnen;

Vorbefüllung von Einrichtungen (Artikel 14)

Ab dem 1. Januar 2017 dürfen Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die in die Einrichtungen gefüllten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe im Rahmen des Quotensystems berücksichtigt sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen erhalten Sie auf auf den Internetseiten der Westfalen AG indem Sie hier klicken.

Kühlen mit Köpfchen

Die Broschüre gibt Tipps zur kostenbewussten Kühlung in Einzelhandel und Gastgewerbe. Für Kühlräume, Kühlmöbel und rund um die Kälteanlage werden Schwachstellen und einfache Gegenmaßnahmen in übersichtlichen Tabellen aufgeführt. Z. B. gibt es moderne Regler, die die Abtauung von Verdampfern dem Vereisungsgrad anpassen. Bei Tiefkühlmöbeln senken sie den Energieverbrauch um 5 %. Die Broschüre bietet außerdem Hintergrundinformationen zu Kälteanlagen sowie Tipps für die Neuanschaffung.

Kühlen mit KöpfchenEnergieeffiziente Kältetechnik - Energieverluste einfrieren

Die Kältetechnik wird bisher selten als Handlungsfeld zur Steigerung der Energieeffizienz wahrgenommen. Dabei schlummern hier oft erhebliche Potenziale zur Kostensenkung.
Die Kältetechnik ist eine in Industrie und Gewerbe weit verbreitete Technologie und fester Bestandteil moderner Produktions- und Logistikketten. Hier liegen oft hohe Einsparpotenziale brach: Die meisten Effizienzmaßnahmen sind mit Amortisationszeiten von weniger als zwei Jahren und hohen Kapitalrenditen von über 25 Prozent wirtschaftlich sehr attraktiv für die Unternehmen.

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